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Am 12. August 2008 stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der §5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) nicht dazu dient, mögliche Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Es werden durch die Gefährdungsbeurteilung vielmehr Gefährdungen ermittelt, denen mit gezielten Maßnahmen begegnet werden muss. Somit werden mit der Gefährdungsbeurteilung gezielt nicht die Gefahren, sondern die Gefährdungen beurteilt.
Im Unterschied zur Gefahr wird die Gefährdung definiert als möglicher Schaden oder potentielle gesundheitliche Beeinträchtigung, ohne dass vorab deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit vorausgesehen werden kann. Die Beurteilung der Gefährdung dient gezielt dem Schutz der körperlichen Gesundheit und der geistig-psychischen Integrität der Arbeitnehmer.Gemäß Arbeitsschutzgesetz treten Gefährdungen bereits vor Gefahren auf. Eine Gefahr wird im Unterschied zur Gefährdung hiernach als Sachlage definiert, die zu einem Schaden führt, sollte das objektiv zu erwartende Geschehen ungehindert ablaufen. Es muss jedoch hinreichend wahrscheinlich sein, dass der erwartete Schaden auch eintritt. Zum Bemessen, welcher Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit ausreicht, um zum Schaden zu führen, wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herangezogen.
Sind Gesundheit und Leben von Arbeitnehmern betroffen, reicht ein geringeres Wahrscheinlichkeitsmaß aus, als bei Gefahr von Sachgütern.
Auf dieser Website erfahren Sie alles über Maschinensicherheit und sichere Konstruktion von Maschinen und Anlagen. Zu den wichtigsten Themen zählen dabei die Risikoanalyse, Gefährdungsbeurteilung und Bewertungsmethoden wie Performance Level PL und Sicherheits-Integritätslevel SIL.
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Von Performance Level auf SIL umrechnen
Zertifizierung im Rahmen der CE-Kennzeichnung: Konformitätsbewertung und Risikobeurteilung...
Praxisleitfaden Produktsicher-heitsrecht: CE-Kennzeichnung - Risikobeurteilung...
Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
10 Schritte zum Performance Level: Handbuch zur Umsetzung der funktionalen Sicherheit nach ISO 13849