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In diesem Artikel geht es um die sogenannte Einbauerklärung im Sinne der Maschinenrichtlinie. Dabei wird auch beschrieben, welche Informationen in die Einbauerklärung eingetragen werden müssen. Der Artikel gehört in die Rubrik CE-Kennzeichnung.
Die Einbauerklärung gemäß der neugefassten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 wird vom Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter für eine unvollständige Maschine ausgestellt.
Nach Anhang II B der Richtlinie muss diese den Hinweis erhalten, dass der Betrieb einer Maschine oder Anlage, die die einzubauende Komponente enthält, untersagt ist, bis festgestellt wurde, ob eine Konformität mit der Richtlinie besteht.Weiterhin müssen, in Ergänzung der bestehenden Regelung, in der Einbauerklärung nachfolgende Angaben enthalten sein:
Für unvollständige Maschinen ist eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie nicht zulässig. Die Herstellererklärung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG vom 26. Juni 1998 wird seit dem 29. Dezember 2009 rechtlich bindend durch die Einbauerklärung ersetzt.
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Eine Risikobeurteilung erstellen
Die Grenzen der Maschine bestimmen
Berechnung des Performance Level
Von Performance Level auf SIL umrechnen
Zertifizierung im Rahmen der CE-Kennzeichnung: Konformitätsbewertung und Risikobeurteilung...
Praxisleitfaden Produktsicher-heitsrecht: CE-Kennzeichnung - Risikobeurteilung...
Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
10 Schritte zum Performance Level: Handbuch zur Umsetzung der funktionalen Sicherheit nach ISO 13849