s Einbauerklärung im Sinne der Maschinenrichtlinie
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Einbauerklärung im Sinne der Maschinenrichtlinie

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In diesem Artikel geht es um die sogenannte Einbauerklärung im Sinne der Maschinenrichtlinie. Dabei wird auch beschrieben, welche Informationen in die Einbauerklärung eingetragen werden müssen. Der Artikel gehört in die Rubrik CE-Kennzeichnung.

Die Einbauerklärung

Die Einbauerklärung gemäß der neugefassten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 wird vom Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter für eine unvollständige Maschine ausgestellt.

Nach Anhang II B der Richtlinie muss diese den Hinweis erhalten, dass der Betrieb einer Maschine oder Anlage, die die einzubauende Komponente enthält, untersagt ist, bis festgestellt wurde, ob eine Konformität mit der Richtlinie besteht.

Welche Angaben müssen in die Einbauerklärung?

Weiterhin müssen, in Ergänzung der bestehenden Regelung, in der Einbauerklärung nachfolgende Angaben enthalten sein:

  • Die Anschrift des Herstellers oder dessen Bevollmächtigten, der die Erklärung ausstellt, sowie die entsprechende Firmenbezeichnung.
  • Die Beschreibung und weitere Informationen zur Identifizierung. Hierunter fallen Bezeichnung, Funktion und Modell, wie auch Typ, Handelsbezeichnung und Seriennummer.
  • Der Name wie auch die Anschrift der Person, die für die Dokumentation verantwortlich ist. Diese Person muss zwingend in der EG ansässig sein. Es ist möglich, dass es sich hierbei um eine juristische Person handelt.
  • Eine Erklärung dazu, welche der Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie Anwendung gefunden haben und eine weitere Erklärung zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang VII B.
  • Eine Verpflichtungserklärung, dass staatlichen Stellen die Unterlagen übermittelt werden, sofern ein begründetes Verlangen dieser Stellen besteht. Zudem ist anzugeben, in welcher Form die Übermittlung stattfindet.
  • Die Angaben zu der Person, welche im Auftrag des Ausstellers die Einbauerklärung unterzeichnet.

Für unvollständige Maschinen ist eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie nicht zulässig. Die Herstellererklärung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG vom 26. Juni 1998 wird seit dem 29. Dezember 2009 rechtlich bindend durch die Einbauerklärung ersetzt.


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Worum geht es hier?

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